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Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e.V.

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. der Deutschen Lebens-RettungsGesellschaft ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., die am 19. Oktober 1913 gegründet wurde. Sie führt den Namen "Deutsche LebensRettungs-Gesellschaft, Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V.", abgekürzt "DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V".
(2) Die DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 20642, Amtsgericht Rheine, eingetragen. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Lande Nordrhein-Westfalen das Gebiet der Gemeinden Neuenkirchen und Wettringen. Ihr Sitz ist in Neuenkirchen (Kreis Steinfurt).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


II. Zweck
§ 2 Zweck
(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
(2) Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere: a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten, b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung, c) Ausbildung im Rettungsschwimmen, d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz, e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
(3) Eine weitere bedeutende Aufgabe des DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung
(4) Zu den Aufgaben gehören auch die a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen, b) Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung von Großschadensereignissen am und im Wasser, c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser, d) Förderung des Sports e) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe, f) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung, g) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen, sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung h) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen i) Zusammenarbeit mit Landesbehörden und –organisationen
(5) Der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. kann ein Verbandsorgan herausgeben.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Die DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. Die DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. darf niemandem Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind oder unverhältnismäßige Vergütungen gewähren. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. entstanden sind.

III. Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.
(2) Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG und der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(4) Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
(5) Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. nicht verpflichtet.
§ 5 Mitglieds- und Delegiertenrechte
(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten vertreten.
(2) Die Anzahl von Delegierten errechnet sich nach dem Schlüssel, der sich aus der Satzung der übergeordneten Gliederung ergibt.
(3) Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter gewählt werden.
(4) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.
(5) Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind.
§ 6 Stimmrecht
Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. regelt deren Jugendordnung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich der Geschäftsstelle der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam
(3) Die Streichung als Mitglied erfolgt ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
(4) Über den Ausschluss aus der DLRG entscheidet das Schieds- und Ehrengericht.
(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.
§ 8 Beiträge und Umlagen
(1) Die Mitglieder haben die für die DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann hinsichtlich Höhe der Mitgliedsbeiträge und Modalitäten ihrer Zahlung eine Beitragsordnung erlassen.
(3) Ehrenmitglieder zahlen in der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. keinen Mitgliedsbeitrag, die Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen sind jedoch durch die DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. abzuführen.


IV. Verhältnis zu den Obergliederungen
§ 9 Verhältnis der Satzung zu denen der Obergliederungen
Die Satzung der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der Obergliederungen übereinstimmen.
§ 10 Verhältnis zu den Obergliederungen
(1) Die DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. ist an die Satzung des DLRG Bezirks Steinfurt e. V. und des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.
(2) Eine Neufassung der Satzung der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes. Wenn der Bezirksvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Bezirksrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(3) Die DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. legt dem DLRG Bezirk Steinfurt e. V. Niederschriften über Ortsgruppentagungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht vor sowie entrichtet die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht.
(4) Die DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG Bezirks Steinfurt e. V. und aus der Satzung des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. ergebenden Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit verbundenen Abwehr- und Rechtsschutzmöglichkeiten.


V. Jugend
§ 11 Jugend
(1) Die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG in Neuenkirchen und Wettringen.
(2) Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung von Auflagen der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG. (3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.
(4) § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG – Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.
(5) Der Ortsgruppenvorstand wird im Ortsgruppenjugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.


VI. Organe
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. Der Ortsgruppenvorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein satzungsgemäßer Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter oder Tagungspräsidium übertragen.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. verbindlich für alle Mitglieder, Gruppen und Gremien. Sie nimmt die Berichte des Ortsgruppenvorstandes, der Ortsgruppenbeauftragten und der Revisoren entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über: a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter, b) Wahl der Revisoren, c) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung im Sinne der §§ 5 und 6. Die Mitgliederversammlung kann die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung dem Ortsgruppenvorstand übertragen d) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes, e) Feststellung des Jahresabschlusses, f) Genehmigung des Haushaltsplanes, g) Anträge, h) Höhe des Mitgliedsbeitrages und Umlagen, die eine Höhe von 50 Prozent des Mitgliedsbetrages nicht übersteigen dürfen, welche die Mitglieder frühestens ab dem Folgejahr an die DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. zu entrichten haben, i) Satzungsänderungen, j) Berufung von Ortsgruppenbeauftragten auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes, k) Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes, l) Auflösung des DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V.
§ 13 Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung wird aus den Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. gebildet.
§ 14 Einberufung
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder 25 % der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
§ 15 Ladungsfrist
(1) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, eingeladen werden. Diese Frist wird durch die termingerechte Bekanntgabe in der Tagespresse für Neuenkirchen und Wettringen gewahrt.
§ 16 Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind a) die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung b) der Ortsgruppenjugendvorstand
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform spätestens zwei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens eine Woche vorher eingereicht werden.
(3) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
(4) Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 40.
§ 17 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
§ 18 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§ 19 Abstimmung und Wahlen
(1) Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes nach § 21, Abs. 2, a – j, werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, und zwar bis zum Beginn der Neuwahlen gem. §24. Ausgenommen hiervon sind der Vorsitzende der Jugend in der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. und dessen Stellvertreter.
(2) Wenn nicht mindestens drei Mitglieder der Mitgliederversammlung widersprechen, kann offen gewählt werden.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein - Stimmen) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
(5) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.
(7) Die Ortsgruppenbeauftragten der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. werden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes mit einfacher Mehrheit berufen.
§ 20 Protokoll
(1) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von der Protokollführung sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern des Ortsgruppenvorstandes innerhalb sechs Wochen nach Ende der Tagung zuzusenden. Mitglieder erhalten das Protokoll auf Wunsch, der gegenüber der Ortsgruppengeschäftsstelle binnen zwei Wochen nach Ende der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist, direkt in Textform ausgehändigt.
(2) Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb 12 Wochen nach Tagungsende in Textform beim Vorsitzenden geltend zu machen. Das Datum des Fristendes ist im Protokoll mitzuteilen. Der Ortsgruppenvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und teilt das Ergebnis dem für das Protokoll empfangsberechtigten Personenkreis mit. 2. Abschnitt: Ortgruppenvorstand
§ 21 Ortsgruppenvorstand
(1) Der Ortsgruppenvorstand leitet die DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
(2) Den Ortsgruppenvorstand bilden: a) der Vorsitzende b) der stellvertretende Vorsitzende, c) Schatzmeister, d) der Geschäftsführer, e) der Leiter Ausbildung, f) der Leiter Einsatz, g) der Referent für Schwimmen, Retten und Sport h) der Leiter WRD, i) der Leiter OEKA, j) je ein Stellvertreter zu den Ämtern zu Buchstabe d) bis i), k) bis zu zwei Beisitzer sowie l) der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend, m) der stellvertretende Vorsitzende der Ortsgruppenjugend, n) die Ehrenvorsitzenden
(3) Jedes der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes hat eine Stimme mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden.
(4) Der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend und seine Vertreter werden vom Ortsgruppenjugendtag nach der Ortsgruppenjugendordnung gewählt.
§ 22 Ortsgruppenbeauftragte und Mitarbeiter
(1) Die Ortsgruppenbeauftragten sind Vorstandsmitgliedern unterstellt. Sie werden durch die Mitgliederversammlung berufen. Ortsgruppenbeauftragte nehmen beratend an Organtagungen der Ortsgruppe teil.
(2) Der Ortsgruppenvorstand kann für besondere Aufgabengebiete weitere Mitarbeiter berufen.
(3) Ausschüsse können durch Beschluss eines Organs für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind dem zuständigen Organ zur Auswertung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung zuzuleiten.
§ 23 Vertretungsbefugnis
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Verbandsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
§ 24 Amtszeit
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Beginn der Neuwahlen.
§ 25 Geschäftsverteilung
Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.
§ 26 Ladungsfrist
Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Die Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.
§ 27 Anträge
Anträge zur Vorstandssitzung müssen in Textform spätestens eine Woche vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss unverzüglich den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Der Ortsgruppenvorstand kann in dringenden Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Das Ergebnis eines solchen Beschlusses und die Stimmabgabe jedes beteiligten Vorstandsmitgliedes sind schriftlich festzuhalten und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.
§ 28 Anzuwendende Vorschriften
Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Ein Vertreter nach § 26 BGB muss anwesend sein. Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung entsprechend.


VII. Schiedsgerichtsbarkeit
§ 29 Aufgaben
(1) Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgaben, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen: a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt, b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes diesem als bindend unterworfen haben.
(2) Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung des Bundesverbandes, dieser Satzung oder der Satzung einer Untergliederung der DLRG sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schieds- und Ehrengericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.
(3) Es entscheidet über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
(4) Ferner ahndet das Schieds- und Ehrengericht der Bundesebene Verletzungen der AntiDoping-Bestimmungen, der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.
(5) Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen: a) Rüge oder Verwarnung mit ggfls. entsprechender Veröffentlichung, b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe, c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen, d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG; e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen; f) zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.
§ 30 Zusammensetzung
(1) Das gewählte Schieds- und Ehrengericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.
(2) Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schieds- und Ehrengericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.
(4) Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.
§ 31 Kostentragung
Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
§ 32 Schieds- und Ehrengerichtsordnung
(1) Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schieds- und Ehrengerichte, die Wahl der Mitglieder sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht (Berlin-Charlottenburg) hinterlegt wird.
§ 33 Ordentlicher Rechtsweg
(1) Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweg möglich.


VIII. Sonstige Bestimmungen
§ 34 Ordnungen und Richtlinien
(1) Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.
(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
(3) Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.
§ 35 Gestaltungsordnung, DLRG–Markenschutz und –Material
(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.
(2) Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
(4) Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.
§ 36 Ehrungen
(1) Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende im Vorstand ohne Stimmrecht auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen.
(3) Die von der DLRG Landesverband Westfalen e.V. gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille" und die „Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG“ werden nach besonderen Ordnungen verliehen.
§ 37 Geschäftsordnung
Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit nicht in dieser Satzung bereits geregelt.
§ 38 Wirtschaftsordnung
Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.
§ 39 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen
Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine AntiDoping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG – Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

IX. Schlussbestimmungen
§ 40 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung in Textform mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(3) Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
§ 41 Auflösung
(1) Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung der DLRG Ortsgruppe Neuenkirchen/Wettringen e. V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 ist dessen Vermögen dem DLRG Bezirk Steinfurt e. V., hilfsweise der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger oder einer vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen Organisation zuzuweisen, die sich ähnliche Ziele wie die DLRG gesetzt hat. Das gleiche gilt bei Änderung des Zwecks.
§ 42 Ausführung der Satzung
Der Ortsgruppenvorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.
§ 43 Inkrafttreten
Diese Satzung löst die im März 2000 auf der Mitgliederversammlung in Neuenkirchen beschlossene Satzung in der Fassung vom 17.03.2000 ab. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
§ 44 Übergangsbestimmungen
Abweichend zu § 43 erfolgt die Wahl des Vorstandes in der Mitgliederversammlung am 15.03.2013 bereits nach dieser Satzung.


Für den Vorstand: Neuenkirchen 15.03.2013
Vorsitzender: Günter Hemelt, stellv. Vorsitzender: Michael van den Berg

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